Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.
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im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2.
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außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.