Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Ausfertigungsdatum: 12.04.1976


§ 61 JArbSchG Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen

Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.