Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Ausfertigungsdatum: 12.04.1976


§ 43 JArbSchG Freistellung für Untersuchungen

Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.