Ausfertigungsdatum: 12.04.1976
(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:
(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.