Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

Ausfertigungsdatum: 12.04.1976


§ 3 JArbSchG Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 beschäftigt.