(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,
- 1.
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soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
- 2.
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wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
- 3.
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wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben
und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.