(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- 1.
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mit Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
- 2.
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mit Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
- 3.
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mit Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, daß Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
- 4.
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mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
- 5.
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mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
- 6.
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mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der
Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
- 7.
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mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der
Biostoffverordnung ausgesetzt sind.
(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 7 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
- 1.
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dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- 2.
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ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
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der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird.
Satz 1 findet keine Anwendung auf gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der
Biostoffverordnung sowie auf nicht gezielte Tätigkeiten, die nach der
Biostoffverordnung der Schutzstufe 3 oder 4 zuzuordnen sind.
(3) Werden Jugendliche in einem Betrieb beschäftigt, für den ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, muß ihre betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt sein.