Ausfertigungsdatum: 10.08.2009
(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebs des Verbindungsnetzes.
(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls angeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen jeweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres Netzes an das Verbindungsnetz.
(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die über die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zusätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu tragen.