Ausfertigungsdatum: 31.01.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 224 - 225)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 5 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4) | a) | einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden | |||
b) | persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen | |||||
c) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten | |||||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | |||||
e) | sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten | |||||
f) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
h) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | |||||
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen | |||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 5) | a) | Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen | 3 | ||
b) | Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden | |||||
c) | technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 6) | a) | Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen | 6 | ||
b) | Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag sicherstellen | |||||
c) | Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit anderen Gewerken sicherstellen | |||||
d) | Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen | |||||
7 | Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 5 Nr. 7) | a) | Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen | 10 | ||
b) | Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen | |||||
c) | Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen | |||||
d) | Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen | |||||
e) | Brandschutzabschlüsse herstellen | |||||
f) | Endkontrolle durchführen | |||||
8 | Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen (§ 5 Nr. 8) | a) | Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbremsen beurteilen | 4 | ||
b) | Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbahnen und Beschichtungen herstellen | |||||
9 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 9) | a) | Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern | 2 | ||
b) | Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungszweck auswählen, herstellen und anbringen | |||||
10 | Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 5 Nr. 10) | a) | Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und anfertigen | 25 | ||
b) | Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln | |||||
c) | Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln | |||||
d) | Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen | |||||
e) | vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen | |||||
f) | vorgefertigte Formstücke montieren | |||||
11 | Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen (§ 5 Nr. 11) | a) | Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und anwenden | 2 | ||
b) | Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Reparaturen veranlassen |