(ISAusbV 1997)
Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Ausfertigungsdatum: 31.01.1997


Anlage 2 ISAusbV 1997 (zu § 6 Abs. 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrie-Isolierer/zur Industrie-Isoliererin

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 224 - 225)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 5 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 5 Nr. 4)a)einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden
b)persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen
c)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten
d)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen
e)sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten
f)Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
g)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
h)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
i)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen
5Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 5 Nr. 5)a)Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen  3
b)Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden
c)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen  6
b)Arbeitsablauf im Hinblick auf den Arbeitsauftrag sicherstellen
c)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle und in Abstimmung mit anderen Gewerken sicherstellen
d)Maßnahmen der Qualitätssicherung ergreifen
7Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 5 Nr. 7)a)Ausführung von Dämmsystemen prüfen und Wirkung von Dämmsystemen unter Berücksichtigung des Brandschutzes beurteilen  10
b)Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen
c)Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen
d)Dämmsysteme aus Ortschaum herstellen
e)Brandschutzabschlüsse herstellen
f)Endkontrolle durchführen
8Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen (§ 5 Nr. 8)a)Dampfbremsen prüfen und Wirkung von Dampfbremsen beurteilen  4
b)Dampfbremsen durch Aufbringen von Dichtungsbahnen und Beschichtungen herstellen
9Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 5 Nr. 9)a)Aufgaben von Stütz- und Tragkonstruktionen erläutern  2
b)Stütz- und Tragkonstruktionen für den Anwendungszweck auswählen, herstellen und anbringen
10Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken (§ 5 Nr. 10)a)Anlagenteile aufmessen, Isometrien aufnehmen und anfertigen  25
b)Maße für Formstücke an betriebstechnischen Anlagen und in der Haustechnik ermitteln
c)Modelle für Formstücke aufreißen und abwickeln
d)Formstücke, insbesondere Übergänge, Behälterköpfe, Hosenstücke, Formkappen und Abflachungen, vorfertigen
e)vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen
f)vorgefertigte Formstücke montieren
11Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen (§ 5 Nr. 11)a)Schutzeinrichtungen an Maschinen prüfen und anwenden  2
b)Störungen an Maschinen und Geräten feststellen, Reparaturen veranlassen