Ausfertigungsdatum: 31.01.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 221 - 223)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) | a) | einschlägige Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und anwenden | |||
b) | persönliche Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Verletzungen und Berufskrankheiten benutzen | |||||
c) | Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachten | |||||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündlichen Stoffen sowie von Arbeitsstoffen ausgehen, beachten und Schutzmaßnahmen ergreifen | |||||
e) | sich bei berufstypischen Unfallsituationen sachgerecht verhalten | |||||
f) | Maßnahmen für den vorbeugenden Brand- und Explosionsschutz ergreifen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
g) | Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
h) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen | |||||
i) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich nutzen | |||||
5 | Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 4 Nr. 5) | a) | Skizzen, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten unter Beachtung der Normen anfertigen | 3 | ||
b) | Pläne, Zeichnungen, isometrische Darstellungen und Stücklisten lesen und anwenden | |||||
c) | Technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwenden | |||||
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 6) | a) | Arbeitsauftrag erfassen | 3 | ||
b) | Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen | |||||
c) | Materialbedarf ermitteln | |||||
d) | Werkzeuge festlegen | |||||
e) | Arbeitsplatz einrichten | |||||
f) | Arbeitsplatz zur Abwehr von Unfällen und Gefahren sichern | |||||
g) | Arbeitsergebnisse kontrollieren | |||||
7 | Grundfertigkeiten im Trockenbau (§ 4 Nr. 7) | a) | Dämmstoffe gegen Wärme, Kälte und Schall unterscheiden und verarbeiten, Baustoffklassen beachten | 5 | ||
b) | Befestigungsmittel auswählen | |||||
c) | Leichtwände und abgehängte Decken montieren | |||||
8 | Aufstellen und Prüfen von Arbeitsund Schutzgerüsten (§ 4 Nr. 8) | a) | Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen, unterhalten und abbauen | 4 | ||
b) | Betriebssicherheit von Arbeitsund Schutzgerüsten prüfen, Herstellen der Betriebssicherheit veranlassen | |||||
9 | Arbeiten mit Kunststoffen (§ 4 Nr. 9) | a) | Kunststoffe klassifizieren, hinsichtlich ihrer Eigenschaften beurteilen und nach Verwendungszweck auswählen | 4 | ||
b) | Kunststofformteile und -schläuche zuschneiden und bearbeiten sowie durch Kleben und Schweißen verbinden | |||||
c) | Kleber verarbeiten | |||||
d) | Arbeits- und Umweltschutz beim Verarbeiten von Kunststoffen beachten und Schutzmaßnahmen anwenden | |||||
10 | Bearbeiten von Blechen (§ 4 Nr. 10) | a) | Stahl und Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer Werkstoffeigenschaften unterscheiden und ihr Korrosionsverhalten beurteilen | 4 | ||
b) | Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen anreißen | |||||
c) | Bleche bearbeiten, insbesondere schneiden, stanzen, bohren, kanten, sicken und runden | |||||
d) | Werkstücke aus Blech herstellen | |||||
e) | Metallteile, insbesondere mit Schrauben, Stiften und Nieten, verbinden | |||||
f) | Bleche bearbeiten, insbesondere bördeln, falzen, schweifen und durchsetzen | 14 | ||||
g) | Formteile aus Blech herstellen | |||||
11 | Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen (§ 4 Nr. 11) | a) | Dämmstoffe nach ihren für den Anwendungszweck wichtigen Eigenschaften auswählen und verarbeiten | 10 | ||
b) | Dämmstoffe nach Herstellerangaben lagern | |||||
c) | messen und prüfen, insbesondere mit Gliedermaßstab, Bandmaß, Winkel, Schmiege, Taster, Wasserwaage und Schlauchwaage | |||||
d) | Meß- und Anreißarbeiten ausführen | |||||
e) | Werkzeuge für das Verarbeiten von Dämmstoffen auswählen | |||||
f) | Voraussetzungen zum Dämmen nach einschlägigen Regelwerken prüfen und entsprechende Maßnahmen veranlassen | |||||
g) | Dämmstoffe an Rohrleitungen, Behältern, Decken und Wänden befestigen | |||||
h) | Dämmstoffe an Formstücken, insbesondere an Krümmern, Abzweigen und Übergängen, befestigen | 10 | ||||
i) | Matratzen aus Dämmstoffen mit Gewebeabdeckung herstellen und anbringen | |||||
12 | Anbringen von Unterkonstruktionen (§ 4 Nr. 12) | a) | Stütz- und Tragkonstruktionen, insbesondere Stege, Schienen und Ringe, herstellen | 2 | ||
b) | Stütz- und Tragkonstruktionen anbringen | 2 | ||||
13 | Ummanteln von Dämmungen (§ 4 Nr. 13) | a) | Werkstoffe für Ummantelungen nach ihren Eigenschaften unterscheiden und nach dem Anwendungszweck auswählen und anwenden | 17 | ||
b) | Befestigungsmittel passend zur Ummantelung auswählen | |||||
c) | Werkstoffe für Ummantelungen sachgerecht lagern | |||||
d) | vorgefertigte Bleche unter Berücksichtigung des Schallschutzes montieren | |||||
e) | Folien und Bahnen zuschneiden und anbringen | |||||
f) | Dämmstoffe mit Bandagen umwickeln | |||||
g) | Montagestelle vorbereiten | 24 | ||||
h) | Anlagenteile aufmessen, Isometrien lesen | |||||
i) | Aufrisse, Abwicklungen und Schablonen herstellen | |||||
k) | vorgefertigte Teile einpassen, ausrichten und befestigen | |||||
l) | Nähte mit Dichtungsmassen und Bändern abdichten | |||||
m) | Klebebänder und Beschichtungen zur Verhinderung von Kontaktkorrosion anbringen | |||||
n) | plastische Hartmäntel vorbereiten, Bandagen, insbesondere Nessel und Jute, einarbeiten, Mantel auftragen und abglätten | |||||
o) | ausgeführte Arbeiten kontrollieren | |||||
14 | Instandhalten von Werkzeugen und Geräten (§ 4 Nr. 14) | a) | Werkzeuge, Geräte und Maschinen instandhalten, Reparaturen veranlassen | 2 | ||
b) | Maschinen nach Betriebsanleitung einrichten und bedienen |