InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Ausfertigungsdatum: 24.02.2015


§ 7 InVeKoSV Form und Frist

(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(3) (weggefallen)

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.