Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht, 
        
            - 1.
 
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bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst
             
             
            - 2.
 
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in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise
             
             
            - 3.
 
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in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.
             
             
        
        Die Entscheidung ist zu begründen.