Örtlich ausschließlich zuständig für Verfahren nach
- -
-
Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 sowie für die Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,
- -
-
den Artikeln 24 und 26 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
- -
-
dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
ist das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der Antragstellung
- 1.
-
die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder
- 2.
-
bei Fehlen einer Zuständigkeit nach Nummer 1 das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
- 3.
-
sonst das im Bezirk des Kammergerichts zur Entscheidung berufene Gericht.