(IntErbRVG)
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 41 IntErbRVG Wirksamwerden

Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.