(IntErbRVG)
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.06.2015


§ 40 IntErbRVG Bekanntgabe der Entscheidung

Entscheidungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden dem Antragsteller durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Beteiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses bekannt gegeben.