Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)
Gesetz über die Insolvenzstatistik

Ausfertigungsdatum: 07.12.2011


§ 2 InsStatG Erhebungsmerkmale

Die Erhebungen erfassen folgende Erhebungsmerkmale:

1.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Abweisung mangels Masse:
a)
Art des Verfahrens und des internationalen Bezugs,
b)
Antragsteller,
c)
Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
d)
Eröffnungsgrund,
e)
Anordnung oder Ablehnung der Eigenverwaltung,
f)
voraussichtliche Summe der Forderungen;
2.
bei Annahme eines Schuldenbereinigungsplans, bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder bei der Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse:
a)
Summe der Forderungen,
b)
geschätzte Summe der zu erbringenden Leistungen;
3.
bei Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens:
a)
Art der erfolgten Beendigung des Verfahrens,
b)
Höhe der befriedigten Absonderungsrechte,
c)
Höhe der quotenberechtigten Insolvenzforderungen und Höhe des zur Verteilung an die Insolvenzgläubiger verfügbaren Betrags, bei öffentlich-rechtlichen Insolvenzgläubigern zusätzlich deren jeweiliger Anteil,
d)
Angaben zur Betriebsfortführung, zum Sanierungserfolg und zur Eigenverwaltung,
e)
Angaben über die Vorfinanzierung von Arbeitsentgelt im Rahmen der Gewährung von Insolvenzgeld,
f)
Datum der Einreichung des Schlussberichts bei Gericht,
g)
Angaben über Abschlagsverteilungen,
h)
Datum der Beendigung des Verfahrens;
4.
bei Restschuldbefreiung:
a)
Ankündigung der Restschuldbefreiung,
b)
Entscheidung über die Restschuldbefreiung,
c)
bei Versagung der Restschuldbefreiung die Gründe für die Versagung,
d)
Widerruf der erteilten Restschuldbefreiung,
e)
Sonstige Beendigung des Verfahrens.