Insolvenzstatistikgesetz (InsStatG)
Gesetz über die Insolvenzstatistik

Ausfertigungsdatum: 07.12.2011


§ 3 InsStatG Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1.
Datum der Verfahrenshandlungen nach § 2,
2.
Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.
bei Unternehmen die Umsatzsteuernummer,
4.
Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.
Name und Anschrift des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder des Treuhänders,
6.
Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
7.
bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.