(InsO)
Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994


§ 42 InsO Auflösend bedingte Forderungen

Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.