(InsO)
Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994


§ 286 InsO Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.