(InsO)
Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994


§ 269 InsO Kosten der Überwachung

Die Kosten der Überwachung trägt der Schuldner. Im Falle des § 260 Abs. 3 trägt die Übernahmegesellschaft die durch ihre Überwachung entstehenden Kosten.