(InsO)
Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994


§ 198 InsO Hinterlegung zurückbehaltener Beträge

Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.