(InsO)
Insolvenzordnung

Ausfertigungsdatum: 05.10.1994


§ 141 InsO Vollstreckbarer Titel

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.