Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 20.03.2009


§ 6 InhKontrollV Anzeigeformulare, Vollständigkeit der Anzeige

(1) Die Absicht

1.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2.
des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
3.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 2c Absatz 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes oder
4.
der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach § 104 Absatz 1 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen sind der Anzeige zusätzlich das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage dieser Verordnung sowie ein Schaubild der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapitalanteile und Stimmrechtsanteile in Prozent beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes oder § 7a Absatz 2 Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

(2) Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne des § 2c Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes und des § 104 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn das Formular nach Absatz 1 Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anlagen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig.

(3) Eine Anzeige gilt für die Zwecke des § 2c Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollständig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt vollständig eingegangen ist.