Zielunternehmen im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
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das Kreditinstitut,
- 2.
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das Finanzdienstleistungsinstitut,
- 3.
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das Versicherungsunternehmen,
- 4.
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der Pensionsfonds oder
- 5.
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die Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des § 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
an dem oder an der eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes oder des § 7a Absatz 2 Satz 3 bis 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erworben, eine bestehende bedeutende Beteiligung verändert oder eine bedeutende Beteiligung aufgegeben werden soll.