Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

Ausfertigungsdatum: 08.06.2015


§ 9 InfrAG Nachweis der Entrichtung

(1) Der Schuldner der Infrastrukturabgabe hat auf Verlangen der Infrastrukturabgabebehörde die ordnungsgemäße Entrichtung der Infrastrukturabgabe nachzuweisen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren bei der Infrastrukturabgabebehörde zum Nachweis der Entrichtung der Infrastrukturabgabe zu regeln.

(3) Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 1 Absatz 1 in der Bundesrepublik Deutschland setzt voraus, dass der Halter des Kraftfahrzeugs schriftlich oder elektronisch gegenüber den nach Landesrecht zuständigen Behörden ein rechtswirksames SEPA-Lastschrift-Mandat zum Einzug der Infrastrukturabgabe von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt oder eine Bescheinigung vorlegt, wonach die Infrastrukturabgabebehörde auf ein SEPA-Lastschrift-Mandat wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet. Bei Nichterteilung des SEPA-Lastschrift-Mandats nach Satz 1 ist die Zulassung des Kraftfahrzeugs zu versagen. Die nach Satz 1 erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate sind an die Infrastrukturabgabebehörde zu übermitteln.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf die Vorlage eines SEPA-Lastschrift-Mandats verzichten, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs

1.
eine Bescheinigung der Infrastrukturabgabebehörde vorlegt, dass er von der Infrastrukturabgabe ausgenommen ist, oder
2.
durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass ein Anspruch auf Ausnahme von der Infrastrukturabgabe bestehen kann.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Halter des Fahrzeugs zugleich über die nach Landesrecht zuständige Behörde bei der Infrastrukturabgabebehörde einen Antrag auf Befreiung von der Infrastrukturabgabe zu stellen und binnen einer Frist von vier Wochen die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen der Infrastrukturabgabebehörde nachzureichen.

(5) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Infrastrukturabgabenrückstände hat. § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Ein halterbezogener Infrastrukturabgabenrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. Die Infrastrukturabgabebehörde darf der nach Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über Infrastrukturabgabenrückstände der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung der Infrastrukturabgabenrückstände erforderlichen Daten sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf das Ergebnis der Prüfung der Infrastrukturabgabenrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Abgabenpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner infrastrukturabgabenrechtlichen Verhältnisse durch die nach Landesrecht zuständige Behörde an den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig.

(6) Ist die Infrastrukturabgabe nicht entrichtet worden, so hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Infrastrukturabgabebehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I oder den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Außerbetriebsetzung).