Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG)
Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen

Ausfertigungsdatum: 08.06.2015


§ 8 InfrAG Abgabensätze

Die Höhe der Infrastrukturabgabe bestimmt sich nach der Anlage. Die zu entrichtende Infrastrukturabgabe ist jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden.