(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2931 - 2932;
            
            bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
        
        
         
        
        ...............................................................................
        
                             (Bezeichnung der zuständigen Stelle)
        
         
        
                                          Zeugnis
        
                          über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
        
          Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
        
         
        
        Herr/Frau .....................................................................
        
        geboren am ......................... in .......................................
        
        hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
        
         
        
          Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
        
         
        
        gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
        
        Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom
        
        12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der
        
        Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
        
        mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden:
        
         
        
                                                                         Note
        
         
        
        I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen               ..............
        
           Prüfungsbereiche:                                   Punkte
        
           Rechtsbewußtes Handeln                              .........
        
           Betriebswirtschaftliches Handeln                    .........
        
           Anwendung von Methoden der Information,
        
           Kommunikation und Planung                           .........
        
           Zusammenarbeit im Betrieb                           .........
        
           Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
        
           und technischer Gesetzmäßigkeiten                   .........
        
         
        
         (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
        
         wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in ..........
        
         vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
        
         freigestellt.“)
        
         
        
        II. Handlungsspezifische Qualifikationen                         Note
        
            1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
        
               Handlungsbereich Technik                                  ..............
        
               Handlungsbereich Organisation                             ..............
        
               Handlungsbereich Führung und Personal                     ..............
        
            2. Situationsbezogenes Fachgespräch im
        
               Handlungsbereich .....................                    ..............
        
        
         (Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
        
         wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in ..........
        
         vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
        
         freigestellt.“)
        
         
        
        Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
        
        
        Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat den Nachweis
        
        über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
        
        durch die Prüfung am .......................... in ............................
        
        vor .......... erbracht. 
        
         
        
        Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
        
        dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
        
        (BAnz AT 20.11.2013 B2).
        
         
        
        Datum ..........................
        
        Unterschrift ...................
        
         
        
        (Siegel der zuständigen Stelle)
        
         
        
        -----
        
        1) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende
        
           Basisqualifikationen" wird aus dem arithmetischen Mittel der
        
           Punktebewertungen der Prüfungsbereiche gebildet.
        
           Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte = Note 1
        
           = sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3
        
           = befriedigend, unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50-30
        
           Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.