(IndMetMeistV 1997)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Ausfertigungsdatum: 12.12.1997


Anlage 2 IndMetMeistV 1997 (zu § 7 Abs. 5) Muster

(Fundstelle: BGBl. I 1997, 2931 - 2932;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)

Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Herr/Frau .....................................................................
geboren am ......................... in .......................................
hat am ............................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß

Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom
12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 31 der
Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,
mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden:

Note

I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ..............
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewußtes Handeln .........
Betriebswirtschaftliches Handeln .........
Anwendung von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung .........
Zusammenarbeit im Betrieb .........
Berücksichtigung naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten .........

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)

II. Handlungsspezifische Qualifikationen Note
1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..............
Handlungsbereich Organisation ..............
Handlungsbereich Führung und Personal ..............
2. Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich ..................... ..............

(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin
wurde nach § 6 im Hinblick auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ..........
freigestellt.“)

Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat den Nachweis
über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse
durch die Prüfung am .......................... in ............................
vor .......... erbracht.

Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).

Datum ..........................
Unterschrift ...................

(Siegel der zuständigen Stelle)

-----
1) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende
Basisqualifikationen" wird aus dem arithmetischen Mittel der
Punktebewertungen der Prüfungsbereiche gebildet.
Die Punktebewertungsskala unterteilt sich wie folgt: 100-92 Punkte = Note 1
= sehr gut, unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut, unter 81-67 Punkte = Note 3
= befriedigend, unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend, unter 50-30
Punkte = Note 5 = mangelhaft, unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.