(IndKfmAusbV 2002)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau

Ausfertigungsdatum: 23.07.2002


Anlage 2 IndKfmAusbV 2002 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau - Zeitliche Gliederung -

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2773 - 2774)

A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln.

B.
1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6. Beschaffung und Bevorratung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.2. Kosten- und Leistungsrechnung
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
8. Leistungserstellung
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7. Personal
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung
zu vermitteln.
2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7. Personal
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.1 Buchhaltungsvorgänge
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
8. Leistungserstellung
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.3 Erfolgsrechnung und Abschluss
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5. Marketing und Absatz
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5. Marketing und Absatz
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt acht bis zehn Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
zu vermitteln.