(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
- 2.
-
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 3.
-
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 4.
-
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:
- 1.
-
Technische Auftragsanalyse,
- 2.
-
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
- 3.
-
Instandhalten von Anlagen und Systemen;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:
- 1.
-
Technische Auftragsanalyse,
- 2.
-
Fertigen von Komponenten und Geräten,
- 3.
-
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
-
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.