Ausfertigungsdatum: 27.01.2016
(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen durch
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.