(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)
    
    
        
            
            - 
                
            
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.1
- 
                Stellung, Rechtsform und Struktur, 
- 1.2
- 
                Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c, 
- 1.3
- 
                Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.4
- 
                Umweltschutz, 
- 2.4
- 
                Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a, 
- 3.1
- 
                Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d, 
- 3.2
- 
                Controlling, Lernziel a, 
- 4.1
- 
                Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a, 
- 5.1
- 
                Vermietung, Lernziele a bis f, 
        zu vermitteln.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 4.2
- 
                Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c, 
- 6.
- 
                Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b, 
        zu vermitteln.
    
    
        (4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.2
- 
                Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d, 
- 1.5
- 
                Personalwirtschaft, 
- 2.1
- 
                Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c, 
- 2.2
- 
                Informations- und Kommunikationssysteme, 
- 2.3
- 
                Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, 
        zu vermitteln.
    
    
        
            
            - 
                
            
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.3
- 
                Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c, 
- 4.1
- 
                Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c, 
- 5.1
- 
                Vermietung, Lernziele g bis k, 
- 5.3
- 
                Grundlagen des Wohnungseigentums 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 2.4
- 
                Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c, 
- 3.3
- 
                Steuern und Versicherungen, Lernziel c, 
- 5.2
- 
                Pflege des Immobilienbestandes, 
- 5.4
- 
                Verwaltung gewerblicher Objekte 
        zu vermitteln.
    
    
        (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.2
- 
                Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e, 
- 2.1
- 
                Arbeitsorganisation, Lernziele d und e, 
- 3.1
- 
                Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f, 
- 3.2
- 
                Controlling, Lernziele b und c, 
- 4.2
- 
                Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f, 
- 6.
- 
                Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h, 
        zu vermitteln.
    
    
        
            
            - 
                
            
        (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 
        
            - 3.3
- 
                Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b, 
- 7.1
- 
                Baumaßnahmen, 
- 7.2
- 
                Finanzierung 
        zu vermitteln.
    
    
        (2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 
        
            - 1.
- 
                Steuerung und Kontrolle im Unternehmen, 
- 2.
- 
                Gebäudemanagement, 
- 3.
- 
                Maklergeschäfte, 
- 4.
- 
                Bauprojektmanagement, 
- 5.
- 
                Wohnungseigentumsverwaltung 
        zu vermitteln.