(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
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Stellung, Rechtsform und Struktur,
- 1.2
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Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
- 1.3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
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Umweltschutz,
- 2.4
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
- 3.1
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Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
- 3.2
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Controlling, Lernziel a,
- 4.1
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,
- 5.1
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Vermietung, Lernziele a bis f,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 4.2
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Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,
- 6.
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Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.2
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Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
- 1.5
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Personalwirtschaft,
- 2.1
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Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,
- 2.2
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Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
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Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.3
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Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,
- 4.1
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Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,
- 5.1
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Vermietung, Lernziele g bis k,
- 5.3
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Grundlagen des Wohnungseigentums
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.4
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Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
- 3.3
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Steuern und Versicherungen, Lernziel c,
- 5.2
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Pflege des Immobilienbestandes,
- 5.4
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Verwaltung gewerblicher Objekte
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.2
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Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,
- 2.1
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Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,
- 3.1
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Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,
- 3.2
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Controlling, Lernziele b und c,
- 4.2
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Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,
- 6.
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Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,
zu vermitteln.
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(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 3.3
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Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,
- 7.1
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Baumaßnahmen,
- 7.2
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Finanzierung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen
- 1.
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Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,
- 2.
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Gebäudemanagement,
- 3.
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Maklergeschäfte,
- 4.
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Bauprojektmanagement,
- 5.
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Wohnungseigentumsverwaltung
zu vermitteln.