Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Lebensmittel und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel

Ausfertigungsdatum: 31.01.2017


§ 3 IMLebensmFPrV Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.