(1) Der Deutsche Wetterdienst ist zuständig 
        
            - 1.
- 
                
                    im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes 
                     
                        - a)
- 
                            für die ständige Überwachung der Radioaktivität in der bodennahen Luft und 
- b)
- 
                            für die Überwachung der Radioaktivität in der hohen Atmosphäre mittels Luftfahrzeugen bei regionalen und überregionalen Notfällen im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes, 
 
- 2.
- 
                für die Ermittlung der Radioaktivität in Niederschlägen nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes, 
- 3.
- 
                im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die ortsfeste Ermittlung der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche, 
- 4.
- 
                für die Erstellung von Ausbreitungsprognosen nach § 161 Absatz 1 Nummer 4 des Strahlenschutzgesetzes. 
(2) Der Deutsche Wetterdienst ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes in den Bereichen Luft, außer Spurenanalyse, und Niederschläge zuständig.
    (3) Der Deutsche Wetterdienst ergänzt mit seinen Messeinrichtungen die Spurenanalyse durch das Bundesamt für Strahlenschutz nach § 1 Absatz 1 Nummer 1.