IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV)
Verordnung über die Zuständigkeiten von Bundesbehörden im integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität nach dem Strahlenschutzgesetz

Ausfertigungsdatum: 05.10.2017


§ 1 IMIS-ZustV Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz

(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig

1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strahlenschutzgesetzes für die Spurenanalyse,
2.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des Strahlenschutzgesetzes für die mobile Ermittlung der Radioaktivität,
3.
für die Ermittlung der Gamma-Ortsdosisleistung nach § 161 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität

1.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Radioaktivität auf dem Boden, Gamma-Ortsdosisleistung und Spurenanalyse zuständig,
2.
im Rahmen der Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klärschlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe zuständig.

(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist als Leitstelle für Fragen der Radioaktivitätsüberwachung im Bereich der bergbaulichen Tätigkeiten für die Aufgaben des Strahlenschutzgesetzes nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in diesem Bereich zuständig.