Informationsgebührenverordnung (IFGGebV)
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 02.01.2006


§ 1 IFGGebV Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.