(HZvV 2)
Zweite Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Ausfertigungsdatum: 05.11.1976


§ 1 HZvV 2

Die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Röchling - Burbach Weiterverarbeitung GmbH, Völklingen/Saar, und der Firma Otto Wolff - Homburger Bau GmbH, Neunkirchen/Saar, sind in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert; dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.