Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für 
        
            - 1.
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                die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam, 
- 2.
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                die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit, 
- 3.
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                die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit, 
- 4.
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                die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie 
- 5.
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                die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.