Dem Hauptzollamt Berlin werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
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die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam,
- 2.
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die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut sowie der Bezugsmengen von Konsulargut aller Hauptzollämter bundesweit,
- 3.
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die Erteilung von Grenzempfehlungen aller Hauptzollämter bundesweit,
- 4.
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die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen, die Außenwirtschaftsprüfungen und die Sonderprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie
- 5.
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die Straf- und Bußgeldsachen des Hauptzollamts Potsdam.