Dem Hauptzollamt Hannover werden die Zuständigkeiten übertragen für 
        
            - 1.
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                die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Dresden, Frankfurt (Oder), Magdeburg, Osnabrück und Potsdam, 
- 2.
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                die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit, 
- 3.
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                die Vergütung der Energiesteuer nach § 59 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Braunschweig, Magdeburg und Osnabrück, 
- 4.
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                die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Oldenburg für den Landkreis Rotenburg (Wümme), 
- 5.
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                die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Braunschweig für die Stadt Gifhorn, die Gemeinde Sassenburg und die Samtgemeinden Boldecker Land, Brome, Isenbüttel, Meinersen und Papenteich des Landkreises Gifhorn, 
- 6.
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                die zentrale Erfassung von Barmittelanmeldungen aller Hauptzollämter bundesweit sowie 
- 7.
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                die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück.