Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter

Ausfertigungsdatum: 11.02.2019


§ 10 HZAZustV Hauptzollamt Duisburg

Dem Hauptzollamt Duisburg werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen des Hauptzollamts Krefeld, sofern der Zollzahlstelle des Hauptzollamts Duisburg die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt,
2.
die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Hauptzollamts Krefeld für den Kreis Wesel,
3.
die Aufgaben einer Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Düsseldorf,
4.
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Krefeld für die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg sowie die Gemeinde Alpen des Kreises Wesel sowie
5.
den Aufgabenbereich Vollstreckung des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Rhein-Kreises Neuss, und des Hauptzollamts Münster für den Kreis Borken.