(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen
- 1.
-
die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen,
- 2.
-
die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
- a)
-
auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97,
- b)
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auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99
der
Handwerksordnung vorliegen und
- 3.
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die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
- a)
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Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind,
- b)
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bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen.
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.