(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen 
        
            - 1.
- 
                die Erklärung der Bewerber, daß sie der Aufnahme ihrer Namen in den Wahlvorschlag zustimmen, 
- 2.
- 
                
                    die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß bei den Bewerbern die Voraussetzungen
                     
                        - a)
- 
                            auf seiten Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes des § 97, 
- b)
- 
                            auf seiten der Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung des § 99 
 
                    der  Handwerksordnung vorliegen und
                 
- 3.
- 
                
                    die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlags
                     
                        - a)
- 
                            Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes in die Wählerliste (§ 12 Abs. 1) eingetragen sind, 
- b)
- 
                            bei den Gesellen und anderen Arbeitnehmern mit abgeschlossener Berufsausbildung, die die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung (§ 98) erfüllen. 
 
(2) Die Bescheinigungen sind gebührenfrei auszustellen.