Ausfertigungsdatum: 29.06.2005
(1) Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.
(2) Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere
(3) Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.