Ausfertigungsdatum: 03.06.2002
(1) Der Fahrkostenzuschuss wird nicht gewährt
(2) Werden Beamtinnen und Beamte im Anschluss an einen Heimaturlaub, für den sie Fahrkostenzuschuss beantragt haben, an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet und ist es nicht erforderlich, dass sie zuvor noch einmal an den bisherigen Dienstort reisen, gilt § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Auslandsumzugskostenverordnung. Die Rückkehr an den bisherigen Dienstort ist nicht erforderlich, wenn sie spätestens zwölf Wochen vor Antritt des Heimaturlaubs davon unterrichtet wurden, dass sie im Anschluss an diesen Heimaturlaub versetzt oder abgeordnet werden und an den bisherigen Dienstort aus dienstlichen Gründen nicht zurückzukehren brauchen.