Heimaturlaubsverordnung (HUrlV)
Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

Ausfertigungsdatum: 03.06.2002


§ 6 HUrlV Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten

Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.