Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere 
        
            - 1.
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                anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind, 
- 2.
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                den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder 
- 3.
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                das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen. 
        Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.