(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
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als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und
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diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
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Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,
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eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.
(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist
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eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,
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eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und
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eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,
vorzulegen.
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.