(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 
        
            - 1.
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                als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und 
- 2.
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                diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt. 
        (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.
    
    
        (3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 
        
            - 1.
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                Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1, 
- 2.
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                eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat. 
        (4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist 
        
            - 1.
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                eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme, 
- 2.
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                eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und 
- 3.
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                eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat, 
        vorzulegen.
    
    
(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.