(HtDBWVAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Ausfertigungsdatum: 31.03.2010


§ 8 HtDBWVAPrV Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.