Handelsregisterverordnung (HRV)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Ausfertigungsdatum: 12.08.1937


§ 52 HRV Umfang des automatisierten Datenabrufs

Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.