Handelsregisterverordnung (HRV)
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

Ausfertigungsdatum: 12.08.1937


§ 28 HRV Elektronische Signatur

Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.