(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen:
- 1.
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Messen der Kenndaten eines Hörgerätes,
- 2.
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Instandsetzen eines Hörgerätes,
- 3.
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Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale,
- 4.
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Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen,
- 5.
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Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr,
- 6.
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Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV,
- 7.
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berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.