(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 und 2, auszuführen: 
        
            - 1.
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                Messen der Kenndaten eines Hörgerätes, 
- 2.
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                Instandsetzen eines Hörgerätes, 
- 3.
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                Einbauen eines Hörgerätes in eine individuell hergestellte Schale, 
- 4.
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                Endmontieren eines spezifizierten Hörgerätes aus Bauteilen, 
- 5.
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                Durchführen einer Messung des Übertragungsverhaltens einer Hörhilfe am Ohr, 
- 6.
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                Programmieren von Hörgeräten, insbesondere mit EDV, 
- 7.
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                berufsbezogene Prüfung der Werk- und Hilfsstoffe. 
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.