| 1 | Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
 | 
                            a)
                                ärztliche Verordnungen auswerten und Indikationsstellungen für Hörsystemversorgungen aus berufsspezifischer Sicht prüfenb)
                                berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Sehbeeinträchtigungen, berücksichtigenc)
                                psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten erfassen | 5 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, einordnene)
                                Auswirkungen der psychosozialen Situation von Patientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommunikationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrnehmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzenf)
                                Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentiereng)
                                hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren |  | 8 | 
                
                    | 2 | Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
 | 
                            a)
                                Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisenb)
                                anatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erkennen und berücksichtigenc)
                                akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilend)
                                Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenndaten auswählen und anwendene)
                                den Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisenf)
                                Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglichkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen | 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 11
 
 |  | 
                
                    |  |  | 
                            g)
                                Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermittelnh)
                                Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprachaudiometrie anwendeni)
                                audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörigkeit sowie zentrale Störungen klassifizieren |  |  | 
                
                    | 
                            j)
                                audiologisch und psychologisch relevante Tinnitusparameter ermitteln sowie weiterführende Messungen zur Verdeckbarkeit durchführenk)
                                den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilenl)
                                unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr einschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Eigenschaften und pathologischen Veränderungen mittels einer Otoskopie untersuchenm)
                                pathologische Befunde erkennen, bewerten, dokumentieren und den Patientinnen und Patienten erläuternn)
                                Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Ermittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentiereno)
                                Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibilität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläuternp)
                                sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählenq)
                                objektive audiologische Messverfahren, insbesondere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigenr)
                                Impedanzmessungen durchführen und Stapediusreflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen entscheidens)
                                mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akustische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklärent)
                                sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermittelnu)
                                Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen |  | 
 16
 | 
                
                    |  |  | 
                            v)
                                audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen |  |  | 
                
                    | 3 | Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
 | 
                            a)
                                Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie normativer Regelungen über den individuellen Versorgungsablauf einer Hörsystemanpassung beratenb)
                                Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und Physiologie des Ohres informierenc)
                                kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen | 4 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontraindikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivierene)
                                Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermittelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beratenf)
                                Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheideng)
                                Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheidenh)
                                Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten und Erziehungsberechtigte informiereni)
                                Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informierenj)
                                Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen erläuternk)
                                Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilitativer technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermittelten Messergebnisse und weiterer Daten durchführenl)
                                Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vor- und Nachteile von Implantaten informierenm)
                                Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivierenn)
                                Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten |  | 9 | 
                
                    | 4 | Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmittel überprüfenb)
                                Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patienten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbildungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigen |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            c)
                                äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentierend)
                                Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennene)
                                Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffenf)
                                Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hygieneregeln erstelleng)
                                Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen | 10
 |  | 
                
                    | 
                            h)
                                bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungsgründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleiteni)
                                Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologischer, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kosmetischer Gegebenheiten bearbeiten |  | 4 | 
                
                    | 5 | Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
 | 
                            a)
                                Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählenb)
                                Arten und Formen von Otoplastiken unter Berücksichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten auswählen und anfertigenc)
                                Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegebenheiten modifizieren | 10 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfähig erstellen und bearbeitene)
                                Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Auflageplastiken, herstellen und bearbeitenf)
                                Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpasseng)
                                Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewertenh)
                                persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen |  | 8 | 
                
                    | 6 | Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
 | 
                            a)
                                Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswählenb)
                                Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsysteme und ihre Einsatzbereiche beratenc)
                                Patientinnen und Patienten über Zubehör informierend)
                                Patientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten | 12 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Patienten und der audiologischen Gegebenheiten auswählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reglungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            f)
                                Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswähleng)
                                Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstellenh)
                                pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beachteni)
                                akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begrenzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstellenj)
                                Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beeinflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellenk)
                                vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Störgeräusch und in Ruhe durchführen und auswertenl)
                                induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen einstellenm)
                                gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfenn)
                                Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfeno)
                                Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ihres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfenp)
                                Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisenq)
                                Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, anpassenr)
                                Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentieren |  | 18 
 
 
 
 
 
 
 
 
 | 
                
                    | 7 | Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
 | 
                            a)
                                Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kontrollen motivierenb)
                                Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisenc)
                                Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funktion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten | 3 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör sowie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten üben |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            e)
                                Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassistenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen sowie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassenf)
                                Patientinnen und Patienten über Methoden und Möglichkeiten des Hörtrainings informiereng)
                                Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaßnahmen zum Tinnitus beraten |  | 5
 | 
                
                    | 8 | Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
 | 
                            a)
                                Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuernb)
                                Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechnische Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumentieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführenc)
                                induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen beurteilend)
                                elektrische Kontakte prüfen und reinigene)
                                Stromaufnahme von Hörsystemen messenf)
                                Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern | 6 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern |  | 2 | 
                
                    | 9 | Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
 | 
                            a)
                                am Marketing des Betriebes mitwirkenb)
                                Waren auszeichnen und präsentierenc)
                                Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollierend)
                                Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote einholen und vergleichene)
                                eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegenf)
                                Waren und Produkte verkaufeng)
                                Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bearbeitenh)
                                Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegenüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten berateni)
                                Postein- und -ausgang bearbeitenj)
                                Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen | 8 |  | 
                
                    | 
                            k)
                                Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kostenträgern führenl)
                                Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, dokumentieren und auswerten |  |  | 
                
                    |  |  | 
                            m)
                                Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigenn)
                                Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwendeno)
                                Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführenp)
                                Mahnverfahren durchführen |  | 
 
 4
 |