Hörakustikerausbildungsverordnung (HörAkAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

Ausfertigungsdatum: 28.04.2016


Anlage HörAkAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1017 - 1024)


Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
ärztliche Verordnungen auswerten und Indikationsstellungen für Hörsystemversorgungen aus berufsspezifischer Sicht prüfen
b)
berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Sehbeeinträchtigungen, berücksichtigen
c)
psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten erfassen
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d)
ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, einordnen
e)
Auswirkungen der psychosozialen Situation von Patientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommunikationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrnehmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzen
f)
Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentieren
g)
hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren
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2Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisen
b)
anatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erkennen und berücksichtigen
c)
akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilen
d)
Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenndaten auswählen und anwenden
e)
den Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisen
f)
Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglichkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen











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g)
Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermitteln
h)
Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprachaudiometrie anwenden
i)
audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörigkeit sowie zentrale Störungen klassifizieren
j)
audiologisch und psychologisch relevante Tinnitusparameter ermitteln sowie weiterführende Messungen zur Verdeckbarkeit durchführen
k)
den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilen
l)
unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr einschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Eigenschaften und pathologischen Veränderungen mittels einer Otoskopie untersuchen
m)
pathologische Befunde erkennen, bewerten, dokumentieren und den Patientinnen und Patienten erläutern
n)
Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Ermittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentieren
o)
Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibilität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläutern
p)
sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählen
q)
objektive audiologische Messverfahren, insbesondere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigen
r)
Impedanzmessungen durchführen und Stapediusreflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen entscheiden
s)
mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akustische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklären
t)
sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermitteln
u)
Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen


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v)
audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen
3Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie normativer Regelungen über den individuellen Versorgungsablauf einer Hörsystemanpassung beraten
b)
Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und Physiologie des Ohres informieren
c)
kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen
4
d)
Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontraindikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren
e)
Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermittelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten
f)
Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
g)
Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
h)
Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten und Erziehungsberechtigte informieren
i)
Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren
j)
Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen erläutern
k)
Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilitativer technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermittelten Messergebnisse und weiterer Daten durchführen
l)
Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vor- und Nachteile von Implantaten informieren
m)
Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren
n)
Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten
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4Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmittel überprüfen
b)
Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patienten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbildungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigen
c)
äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentieren
d)
Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennen
e)
Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffen
f)
Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hygieneregeln erstellen
g)
Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen

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h)
bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungsgründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleiten
i)
Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologischer, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kosmetischer Gegebenheiten bearbeiten
4
5Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählen
b)
Arten und Formen von Otoplastiken unter Berücksichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten auswählen und anfertigen
c)
Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegebenheiten modifizieren
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d)
Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfähig erstellen und bearbeiten
e)
Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Auflageplastiken, herstellen und bearbeiten
f)
Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpassen
g)
Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewerten
h)
persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen
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6Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswählen
b)
Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsysteme und ihre Einsatzbereiche beraten
c)
Patientinnen und Patienten über Zubehör informieren
d)
Patientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten
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e)
Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Patienten und der audiologischen Gegebenheiten auswählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reglungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen
f)
Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswählen
g)
Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstellen
h)
pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beachten
i)
akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begrenzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstellen
j)
Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beeinflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellen
k)
vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Störgeräusch und in Ruhe durchführen und auswerten
l)
induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen einstellen
m)
gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfen
n)
Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfen
o)
Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ihres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfen
p)
Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisen
q)
Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, anpassen
r)
Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentieren
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7Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kontrollen motivieren
b)
Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisen
c)
Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funktion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten
3
d)
Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör sowie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten üben
e)
Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassistenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen sowie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassen
f)
Patientinnen und Patienten über Methoden und Möglichkeiten des Hörtrainings informieren
g)
Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaßnahmen zum Tinnitus beraten

5
8Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuern
b)
Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechnische Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumentieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen
c)
induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen beurteilen
d)
elektrische Kontakte prüfen und reinigen
e)
Stromaufnahme von Hörsystemen messen
f)
Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern
6
g)
Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern
2
9Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
am Marketing des Betriebes mitwirken
b)
Waren auszeichnen und präsentieren
c)
Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollieren
d)
Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote einholen und vergleichen
e)
eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegen
f)
Waren und Produkte verkaufen
g)
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bearbeiten
h)
Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegenüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten beraten
i)
Postein- und -ausgang bearbeiten
j)
Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen
8
k)
Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kostenträgern führen
l)
Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, dokumentieren und auswerten
m)
Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigen
n)
Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwenden
o)
Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführen
p)
Mahnverfahren durchführen



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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen












während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
b)
Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewerten
c)
Fachbegriffe anwenden
d)
Regelungen zum Datenschutz beachten
e)
Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentieren
f)
Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten
g)
Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
4
h)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
2
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen
b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
3
7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfen
c)
Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen
d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
2
f)
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
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